Annahmeverzug
In Kürze
Annahmeverzug bezeichnet die Nichtannahme ordnungsgemäß angebotener Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber. Die Vergütungspflicht bleibt trotz unterbliebener Arbeitsleistung bestehen.
Definition
Annahmeverzug ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Beschreibung der Nichtannahme geschuldeter Arbeitsleistung. Er bezeichnet den Zustand, in dem der Arbeitgeber eine vom leistungsfähigen und leistungswilligen Arbeitnehmer angebotene Arbeit nicht entgegennimmt. Annahmeverzug liegt vor, wenn ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, die Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten ist und deren Erbringung möglich bleibt. Das Angebot kann tatsächlich oder unter gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen auch wörtlich erfolgen. Maßgeblich ist, dass die geschuldete Tätigkeit zur rechten Zeit, am rechten Ort und in vertragsgemäßer Weise bereitgestellt ist. Rechtsgrundlagen sind § 293 Bürgerliches Gesetzbuch BGB sowie § 615 BGB. Der Annahmeverzug begründet keinen Anspruch auf Nachleistung der ausgefallenen Arbeit. Abzugrenzen ist der Annahmeverzug vom Leistungsverzug des Arbeitnehmers, bei dem die Arbeitsleistung nicht angeboten wird. In der Praxis sichert der Annahmeverzug den Fortbestand des Vergütungsanspruchs bei vom Arbeitgeber zu vertretender Beschäftigungshinderung.