Kommission
In Kürze
Die Kommission beschreibt ein gesetzlich geregeltes Handelsgeschäft zwischen zwei rechtlich selbstständigen Parteien. Sie ordnet den Erwerb oder Absatz von Waren im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Definition
Kommission ist ein handelsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet ein gewerbsmäßiges Handeln, bei dem Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen veräußert oder erworben werden. Die Tätigkeit erfolgt stets für Rechnung eines anderen, ohne dass dieser nach außen Vertragspartner wird. Tatbestandlich ist festgelegt, dass der Handelnde als selbstständiger Kaufmann auftritt und fremde Interessen wahrnimmt. Die Kommission setzt ein Ausführungsgeschäft voraus, das rechtlich vom Innenverhältnis getrennt zu beurteilen ist. Zwischen den Beteiligten besteht ein schuldrechtliches Auftragsverhältnis mit gesetzlich geregelten Nebenpflichten. Rechtsgrundlage ist § 383 Handelsgesetzbuch (HGB), ergänzt durch die §§ 384 bis 406 HGB. Unabhängig vom Umfang des Geschäftsbetriebs gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte entsprechend. Eine persönliche Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten wird durch die Kommission nicht begründet. Die Kommission ist vom Handelsvertreterverhältnis durch das Handeln im eigenen Namen abgegrenzt. In der Praxis dient die Kommission der flexiblen Marktteilnahme ohne Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten.