Kommissionär
In Kürze
Der Kommissionär handelt gewerblich im eigenen Namen für fremde Rechnung. Er bleibt nach außen Vertragspartner und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.
Definition
Kommissionär ist ein handelsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen selbstständigen Kaufmann, der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen kauft oder verkauft. Das Handeln erfolgt für Rechnung eines anderen, ohne dass dieser nach außen Vertragspartei wird. Tatbestandlich ist festgelegt, dass der Handelnde gewerbsmäßig tätig wird und rechtlich selbstständig am Markt auftritt. Der Kommissionär schließt das Ausführungsgeschäft eigenverantwortlich ab und trägt die vertragliche Bindung gegenüber Dritten. Zwischen den Beteiligten besteht ein schuldrechtliches Innenverhältnis mit gesetzlich bestimmten Nebenpflichten. Rechtsgrundlage ist § 383 Handelsgesetzbuch (HGB) als zentrale Norm des Kommissionsrechts. Die Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte ist unabhängig vom Umfang des Geschäftsbetriebs vorgesehen. Durch die Tätigkeit des Kommissionär wird keine unmittelbare Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten begründet. Der Kommissionär ist vom Handelsvertreter durch das Handeln im eigenen Namen abgegrenzt. In der Praxis ermöglicht die Stellung des Kommissionärs eine verdeckte Marktteilnahme bei gleichzeitiger Wahrung fremder wirtschaftlicher Interessen.