Konzern
In Kürze
Der Konzern bezeichnet die rechtlich strukturierte Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Er ist vor allem für Mitbestimmung und Zuständigkeitsfragen im Arbeitsrecht relevant.
Definition
Konzern ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur rechtlichen Beschreibung verbundener Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Er beschreibt die Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit mit zentraler Leitung. Das Gebilde liegt vor, wenn ein herrschendes Unternehmen beherrschenden Einfluss auf abhängige Unternehmen ausübt. Die rechtliche Einordnung ergibt sich aus dem Aktiengesetz, insbesondere §§ siebzehn und achtzehn AktG. Der Konzern begründet keine eigene Arbeitgeberstellung und kann selbst keine Arbeitsverhältnisse begründen. Vom Konzern abzugrenzen ist der bloße Unternehmensverbund ohne einheitliche Leitung oder beherrschenden Einfluss. Im Arbeitsrecht ist der Konzern relevant für Mitbestimmung, Zuständigkeiten und die Bildung eines Konzernbetriebsrats.