Körperschaft des öffentlichen Rechts
In Kürze
Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet eine juristische Person mit staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Sie besteht unabhängig vom Mitgliederwechsel und handelt im Rahmen öffentlicher Selbstverwaltung.
Definition
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Einordnung öffentlich-rechtlich organisierter Rechtsträger. Er bezeichnet eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit und dauerhaftem Organisationsbestand. Körperschaft des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn der Rechtsträger durch Hoheitsakt errichtet ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Vorausgesetzt sind organschaftliche Struktur, mitgliedsunabhängiger Bestand sowie rechtlich zugewiesene Zuständigkeiten im öffentlichen Interesse. Die interne Willensbildung erfolgt innerhalb gesetzlich vorgegebener Selbstverwaltungsstrukturen mit eigener Regelungskompetenz. Beschäftigte stehen in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Rechtsträger. Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus spezialgesetzlichen Errichtungsakten sowie allgemeinen Regelungen des öffentlichen Rechts. Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet keinen Anspruch auf hoheitliche Befugnisse über den gesetzlichen Aufgabenbereich hinaus. Sie ist von privatrechtlichen Körperschaften abzugrenzen, die ausschließlich auf privatrechtlicher Grundlage organisiert sind. In der arbeitsrechtlichen Praxis bestimmt die Körperschaft des öffentlichen Rechts die Zuordnung von Arbeitgeberstellung, Mitbestimmung und Personalvertretungsrecht.