Landesarbeitsgericht
In Kürze
Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Es überprüft Entscheidungen der Arbeitsgerichte.
Definition
Landesarbeitsgericht ist ein arbeitsrechtliches Gericht. Es entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte der Länder. Die Zuständigkeit ist gegeben, wenn Berufungen oder Beschwerden form- und fristgerecht eingelegt sind. Das Verfahren ist als Tatsachen- und Rechtsprüfung ausgestaltet und folgt den Vorgaben des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Kammer besteht aus einem Berufsrichter sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. Rechtsgrundlage ist § 64 Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG als zentrale Zuständigkeitsnorm. Eine erstinstanzliche Entscheidungskompetenz ist dem Landesarbeitsgericht nicht zugewiesen. Landesarbeitsgericht ist vom Bundesarbeitsgericht abzugrenzen, das ausschließlich als Revisionsinstanz tätig wird. In der arbeitsrechtlichen Praxis ist das Landesarbeitsgericht eine maßgebliche Entscheidungsinstanz für streitige Individual- und Kollektivsachen.