Laufende Geschäfte des Betriebsrats
In Kürze
Laufende Geschäfte des Betriebsrats bezeichnen regelmäßig anfallende interne Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Gremiums. Sie dienen der Sicherstellung einer kontinuierlichen und geordneten Betriebsratsarbeit.
Definition
Laufende Geschäfte des Betriebsrats ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die internen, verwaltungsmäßigen und organisatorischen Tätigkeiten des Betriebsrats ohne eigenständige Außenwirkung. Laufende Geschäfte des Betriebsrats liegen vor, wenn wiederkehrende Aufgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Gremiumsarbeit festgelegt sind. Hierzu zählen ausschließlich interne Abläufe, die der organisatorischen Funktionsfähigkeit des Betriebsrats dienen. Die Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keine eigenständigen Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber ausüben. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere aus § 27 Absatz 2 und Absatz 3 BetrVG. Laufende Geschäfte des Betriebsrats werden in Betriebsräten mit mindestens neun Mitgliedern durch den Betriebsausschuss geführt. In kleineren Betriebsräten erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch beauftragte Mitglieder oder den Vorsitzenden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übertragung auf ein bestimmtes Organ besteht nicht. Der Begriff umfasst keine originären Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Laufende Geschäfte des Betriebsrats sind von der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis strukturieren sie die laufende Organisation der Betriebsratsarbeit und sichern deren kontinuierliche Durchführung.