Arbeitnehmerähnliche Personen
In Kürze
Die arbeitnehmerähnliche Person ist selbstständig tätig, aber wirtschaftlich abhängig. Sie unterliegt deshalb ausgewählten arbeitsrechtlichen Schutzregelungen.
Definition
Arbeitnehmerähnliche Person ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Einordnung wirtschaftlich abhängiger selbstständiger Erwerbstätigkeit. Er bezeichnet eine selbstständig tätige natürliche Person ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Eine arbeitnehmerähnliche Person liegt vor, wenn die Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber erbracht wird und daraus die wirtschaftliche Existenz gesichert wird. Zusätzlich erforderlich ist eine soziale Schutzbedürftigkeit, die derjenigen von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Vertragsverhältnis, Einkommensstruktur und tatsächlicher Durchführung der Tätigkeit. Die arbeitnehmerähnliche Person bleibt rechtlich selbstständig und trägt grundsätzlich eigenes unternehmerisches Risiko. Rechtsgrundlagen für Schutzwirkungen ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach besteht Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit sowie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die arbeitnehmerähnliche Person begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Betriebsverfassungs- oder Kündigungsschutzrechts. Abzugrenzen ist sie von Scheinselbstständigen, die tatsächlich persönlich abhängig beschäftigt sind. In der Praxis ist die Einordnung relevant für Rechtsweg, Urlaubsansprüche und ausgewählte sozialrechtliche Folgen.