Arbeitnehmerähnliche Person
In Kürze
Die arbeitnehmerähnliche Person ist formal selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig. Sie unterliegt deshalb ausgewählten arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.
Definition
Arbeitnehmerähnliche Person ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Einordnung wirtschaftlich abhängiger selbstständiger Erwerbstätigkeit. Er bezeichnet eine selbstständig tätige natürliche Person ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Eine arbeitnehmerähnliche Person liegt vor, wenn die Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber erbracht wird und wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Zusätzlich erforderlich ist eine soziale Schutzbedürftigkeit, die derjenigen von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Vertragsgestaltung, Einkommensstruktur und tatsächlicher Durchführung der Tätigkeit. Die arbeitnehmerähnliche Person bleibt rechtlich selbstständig und trägt grundsätzlich eigenes Unternehmerrisiko. Schutzvorschriften ergeben sich insbesondere aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach besteht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit. Die arbeitnehmerähnliche Person begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Kündigungsschutzrechts. Abzugrenzen ist sie von Scheinselbstständigen, die tatsächlich Arbeitnehmerstatus besitzen. In der Praxis ist die Einordnung für Urlaubsansprüche, Rechtsweg und sozialrechtliche Folgen von zentraler Bedeutung.