Minderkaufmann
In Kürze
Der Minderkaufmann bezeichnete eine historische handelsrechtliche Einordnung für Gewerbetreibende mit geringem Geschäftsbetrieb. Die Kategorie ist seit der Handelsrechtsreform entfallen und heute nicht mehr anwendbar.
Definition
Minderkaufmann ist ein handelsrechtlicher Begriff. Der Minderkaufmann bezeichnete früher Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Der Minderkaufmann lag vor, wenn ein selbstständiger Gewerbebetrieb objektiv geringe organisatorische und wirtschaftliche Anforderungen aufwies. Maßgeblich waren Umfang der Geschäftstätigkeit, Zahl der Beschäftigten, Umsatzhöhe und betriebliche Struktur ohne kaufmännische Organisation. Die Einordnung des Minderkaufmanns beruhte auf einer gesetzlichen Differenzierung innerhalb des Kaufmannsbegriffs. Die Rechtsfigur wurde durch das Handelsreformgesetz 1998 aufgehoben und systematisch ersetzt. Seitdem gelten Gewerbetreibende ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb als Kleingewerbetreibende nach Handelsgesetzbuch HGB. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der aufgehobenen Kategorie besteht nicht. Der Begriff ist vom heutigen Kaufmannsbegriff abzugrenzen, der unabhängig vom Unternehmensumfang einheitlich geregelt ist. In der Praxis ist der Minderkaufmann nur noch für die Auslegung älterer Sachverhalte von Bedeutung.