Mietvertrag
In Kürze
Ein Mietvertrag regelt die entgeltliche Überlassung einer Sache oder Nutzungseinheit auf Zeit. Im Arbeitskontext betrifft er insbesondere arbeitsbezogene Wohn- oder Nutzungsüberlassungen.
Definition
Mietvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen schuldrechtlichen Vertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Mietsache auf Zeit. Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter zur Überlassung und Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Mieter ist zur Zahlung der vereinbarten Miete als Gegenleistung verpflichtet. Er liegt vor, wenn Gebrauchsüberlassung, Entgelt und zeitliche Dauer rechtlich festgelegt sind. Die vertraglichen Pflichten bestehen unabhängig von einem Arbeitsverhältnis selbstständig fort. Rechtsgrundlage ist § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Mietvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis und keine arbeitstypischen Weisungsrechte. Er ist von Leihe oder unentgeltlicher Nutzungsüberlassung abzugrenzen. Im Arbeitsumfeld betrifft der Mietvertrag häufig Werkwohnungen, Dienstwohnungen oder betriebsbezogene Raumüberlassungen. In der Praxis ist der Mietvertrag für Entgeltbestandteile, Kündigungsfolgen und Beendigungszusammenhänge relevant.