Minderung
In Kürze
Die Minderung ermöglicht die Herabsetzung des Preises bei mangelhafter Vertragsleistung. Sie wirkt gestaltend und erhält das Vertragsverhältnis.
Definition
Minderung ist ein zivilrechtliches Instrument. Die Minderung bewirkt die einseitige Herabsetzung des vereinbarten Preises wegen mangelhafter Leistung. Sie erfasst Kaufverträge und Werkverträge, ohne den Vertrag als solchen endgültig aufzulösen. Die Ausübung setzt einen Sach- oder Rechtsmangel sowie erfolglose oder entbehrliche Nacherfüllung voraus. Die Minderung liegt vor, wenn der Preis rechnerisch im gesetzlichen Wertverhältnis herabgesetzt ist. Rechtsgrundlagen sind § 441 Bürgerliches Gesetzbuch BGB und § 638 BGB maßgeblich. Eine Minderung begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsrückabwicklung als eigenständige Rechtsfolge. Sie ist vom Rücktritt abzugrenzen, der den Vertrag vollständig beendet und rückabwickelt. Die Erklärung erfolgt durch Gestaltungserklärung gegenüber dem Vertragspartner mit unmittelbarer rechtsändernder Wirkung. In der Praxis dient das Instrument der wertmäßigen Anpassung bei fortbestehendem Vertragsverhältnis.