Nachbesserung
In Kürze
Nachbesserung beschreibt die unentgeltliche Beseitigung eines Mangels durch den Verpflichteten. Sie dient der Wiederherstellung des geschuldeten Leistungszustands.
Definition
Nachbesserung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit Bezug auf die Mängelbeseitigung geschuldeter Leistungen. Nachbesserung bezeichnet das Recht des Gläubigers auf unentgeltliche Korrektur einer mangelhaften Leistung durch den Schuldner. Der Tatbestand liegt vor, wenn ein objektiver Mangel der Leistung festgestellt ist und die Beseitigung technisch möglich bleibt. Weiter ist erforderlich, dass dem Schuldner eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt ist. Die Durchführung erfolgt auf Kosten des Schuldners und umfasst alle erforderlichen Aufwendungen. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 439 BGB. Die Nachbesserung begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Ersatzlieferung oder Vertragsneugestaltung. Von der Nachbesserung abzugrenzen ist die Nachlieferung als alternative Form der Nacherfüllung. In der Praxis ist Nachbesserung bei der Durchsetzung ordnungsgemäßer Leistungspflichten in Arbeits- und Dienstverhältnissen von Bedeutung.