Nichtöffentlichkeit
In Kürze
Nichtöffentlichkeit regelt den Ausschluss der allgemeinen Öffentlichkeit von bestimmten betrieblichen Gremiensitzungen. Sie sichert die vertrauliche Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben.
Definition
Nichtöffentlichkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Ordnung der Teilnahme an betrieblichen Gremiensitzungen. Sie beschreibt die gesetzlich angeordnete Beschränkung des Teilnehmerkreises auf ausdrücklich zugelassene Personen. Nichtöffentlichkeit liegt vor, wenn Sitzungen nur von Mitgliedern und gesetzlich benannten Beteiligten wahrgenommen werden dürfen. Voraussetzung ist eine gesetzliche Zuweisung der Sitzung zu nichtöffentlichen Beratungsformen nach dem Betriebsverfassungsrecht. Die Regelung erfasst insbesondere Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Organe und ihrer gesetzlich vorgesehenen Ausschüsse. Rechtsgrundlage ist § 30 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für Sitzungen des Betriebsrats. Die Nichtöffentlichkeit begründet keinen Anspruch Dritter auf Teilnahme oder Information über Sitzungsinhalte. Sie ist von öffentlichen Betriebsveranstaltungen abzugrenzen, bei denen ein erweiterter Teilnehmerkreis zugelassen ist. In der Praxis gewährleistet die Nichtöffentlichkeit den Schutz sensibler Informationen und unbeeinflusste interne Willensbildung.