Öffnungsklausel
In Kürze
Die Öffnungsklausel ermöglicht tariflich vorgesehene Abweichungen auf betrieblicher Ebene. Sie schafft begrenzte Regelungsspielräume innerhalb bestehender Tarifbindungen.
Definition
Die Öffnungsklausel ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Sie bezeichnet eine tarifvertragliche Regelung, die abweichende betriebliche Vereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Öffnungsklausel liegt vor, wenn ein Tarifvertrag festlegt, dass bestimmte Inhalte anderweitig geregelt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass Umfang, Gegenstand und Grenzen der Abweichung tariflich bestimmt sind. Die Abweichung erfolgt regelmäßig durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Verbindung mit der Tarifsperre des § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Öffnungsklausel hebt die zwingende Wirkung tariflicher Regelungen für den freigegebenen Bereich auf. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Öffnungsklausel besteht nicht. Sie ist vom Günstigkeitsprinzip abzugrenzen, da sie kollektivrechtliche und nicht individuelle Abweichungen ermöglicht. Die Öffnungsklausel ist in der Praxis relevant für flexible Anpassungen tariflicher Arbeitsbedingungen an betriebliche Erfordernisse.