Personengesellschaft
In Kürze
Eine Personengesellschaft ist eine Rechtsform mit persönlicher Prägung durch ihre Gesellschafter. Sie spielt im Arbeitsleben wegen Haftung und Arbeitgeberstellung eine wichtige Rolle.
Definition
Personengesellschaft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit gesellschaftsrechtlicher Systemverankerung im Unternehmens- und Beschäftigungskontext. Personengesellschaft bezeichnet den Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung ohne eigenständige juristische Persönlichkeit. Prägend ist die persönliche Beteiligung der Gesellschafter an Geschäftsführung, Willensbildung und wirtschaftlichem Risiko. Tatbestandlich ist festgelegt, dass mindestens zwei Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag verbunden sind. Der verfolgte Zweck kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur sein. Die Gesellschaft handelt im Rechtsverkehr regelmäßig durch ihre Gesellschafter. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 705 ff. BGB, ergänzt durch § 128 Handelsgesetzbuch (HGB). Personengesellschaft begründet keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gegenüber Dritten. Abzugrenzen ist die Personengesellschaft von der Kapitalgesellschaft, bei der die Kapitalbeteiligung im Vordergrund steht. Personengesellschaft ist in arbeitsrechtlicher Praxis relevant, da Gesellschafter regelmäßig als Arbeitgeber persönlich verantwortlich auftreten.