Rechtskraft
In Kürze
Rechtskraft bezeichnet die endgültige Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen. Sie schließt weitere gerichtliche Überprüfungen desselben Streitgegenstands aus.
Definition
Rechtskraft ist ein rechtlicher Begriff, der die endgültige Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen beschreibt. Sie bewirkt, dass eine Entscheidung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtlich bindend gilt. Rechtskraft setzt voraus, dass keine zulässigen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Der Eintritt erfolgt durch Fristablauf, Rechtsmittelverzicht oder letztinstanzliche Entscheidung. Man unterscheidet formelle und materielle Wirkungen innerhalb desselben prozessualen Zustands. Die formelle Wirkung schließt weitere Anfechtungen aus und stabilisiert das Verfahren. Die materielle Wirkung bindet Gerichte und Parteien an den Entscheidungstenor. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Zivilprozessordnung in §§ 322 und 705 ZPO. Rechtskraft begründet keinen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch außerhalb des entschiedenen Streitgegenstands. Sie ist von der bloßen Vollstreckbarkeit zu unterscheiden, die bereits vorher eintreten kann. In der Praxis gewährleistet Rechtskraft Rechtssicherheit und Verfahrensfrieden im gerichtlichen Entscheidungsprozess.