Rehabilitationsträger
In Kürze
Rehabilitationsträger sind öffentliche Stellen für Leistungen zur Teilhabe nach dem Sozialrecht. Sie koordinieren Zuständigkeit, Beratung und Durchführung von Rehabilitationsleistungen.
Definition
Rehabilitationsträger ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur institutionellen Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe. Er bezeichnet öffentliche Körperschaften, Anstalten oder Behörden mit gesetzlichem Auftrag zur Rehabilitation. Rehabilitationsträger liegen vor, wenn ihnen durch Gesetz Aufgaben zur Erbringung von Teilhabeleistungen zugewiesen sind. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Benennung im Leistungssystem des gegliederten Sozialrechts. Die Zuständigkeit umfasst medizinische, berufliche oder soziale Leistungen nach gesetzlicher Aufgabenverteilung. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB IX. Ergänzend normiert § 12 SGB IX Beratungs- und Informationspflichten gegenüber leistungsberechtigten Personen. Rehabilitationsträger handeln eigenständig, aber koordiniert im Rahmen trägerübergreifender Verfahren. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistungserbringung ohne Zuständigkeitsprüfung besteht nicht. Abzugrenzen ist der Rehabilitationsträger von Leistungserbringern, die Maßnahmen lediglich durchführen. In der Praxis sichern Rehabilitationsträger eine frühzeitige Bedarfserkennung und abgestimmte Leistungsgewährung. Die Zusammenarbeit mehrerer Rehabilitationsträger dient der nahtlosen Teilhabe am Arbeitsleben.