Salvatorische Klausel
In Kürze
Die salvatorische Klausel dient der Aufrechterhaltung eines Vertrags trotz teilweiser Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Sie bestimmt den Fortbestand der übrigen Bestimmungen bei Wegfall einzelner Klauseln.
Definition
Salvatorische Klausel ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet eine vertragliche Bestimmung zur Regelung der Rechtsfolgen teilweiser Unwirksamkeit einzelner Vertragsinhalte. Die salvatorische Klausel ordnet an, dass der verbleibende Vertragsteil wirksam bleibt, sofern er eigenständig sinnvoll fortbestehen kann. Sie greift ein, wenn einzelne Regelungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind oder werden. Voraussetzung ist das objektive Fortbestehen eines in sich geschlossenen Regelungsgefüges ohne die betroffene Klausel. Die rechtliche Einordnung erfolgt im Zusammenhang mit § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen unterliegt die salvatorische Klausel den Vorgaben des § 306 BGB. Die salvatorische Klausel begründet keinen Anspruch auf inhaltliche Vertragsänderung oder automatische Ersatzregelung. Abzugrenzen ist sie von gesetzlichen Ersetzungsmechanismen, die unabhängig vom Parteiwillen eingreifen. In der arbeitsrechtlichen Praxis dient die salvatorische Klausel der Stabilisierung komplexer Vertragswerke bei rechtlichen Teilrisiken.