Arbeitsplatz
In Kürze
Arbeitsplatz bezeichnet den räumlich bestimmten Tätigkeitsbereich von Beschäftigten. Er beschreibt den Ort und Rahmen, in dem Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.
Definition
Arbeitsplatz ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Bezeichnung eines räumlich bestimmten Tätigkeitsbereichs von Beschäftigten. Der Arbeitsplatz umfasst den zugewiesenen Arbeitsort einschließlich der eingesetzten Arbeitsmittel und der organisatorischen Einbindung. Die räumliche Bestimmung kann betriebsintern oder betriebsextern erfolgen und bleibt funktional auf die Tätigkeit bezogen. Er liegt objektiv vor, wenn Ort, Aufgaben und Nutzungsmittel betrieblich festgelegt und tatsächlich genutzt sind. Die Festlegung erfordert keine individuelle Vereinbarung, sondern eine klare organisatorische Zuordnung im Arbeitsablauf. Rechtsgrundlage ist § 2 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV, der den Arbeitsplatz als Tätigkeitsbereich definiert. Für betriebliche Planungen ist § 90 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG, einschlägig, soweit Beteiligungsrechte berührt sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung bestimmter räumlicher Kapazitäten wird dadurch nicht begründet. Vom Arbeitsplatz zu unterscheiden ist die organisatorische Arbeitsstelle als abstrakte Zuordnung von Aufgaben. Der Begriff ist praxisrelevant für Mitwirkungsrechte, Arbeitsschutzpflichten und personalbezogene Planungsentscheidungen im Betrieb.