Ablösung
In Kürze
Ablösung beschreibt das Ende der normativen Wirkung einer kollektiven Vereinbarung durch eine nachfolgende Regelung. Maßgeblich ist die zeitliche Priorität der jüngeren Vereinbarung.
Definition
Ablösung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Der Begriff bezeichnet das Außerkrafttreten einer bestehenden kollektivrechtlichen Regelung durch eine zeitlich nachfolgende vorrangige Vereinbarung. Eine Ablösung liegt vor, wenn für denselben Regelungsgegenstand eine jüngere kollektivrechtliche Norm verbindlich festgelegt ist. Maßgeblich ist eine objektive Regelungskonkurrenz innerhalb desselben betrieblichen oder dienststellenbezogenen Geltungsbereichs. Die jüngere Vereinbarung verdrängt die ältere unabhängig von Kündigung, Befristung oder fortbestehender normativer Nachwirkung. Rechtsgrundlage für die Ablösung von Betriebsvereinbarungen ist § 77 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG. Sie lässt bereits entstandene oder zeitanteilig erworbene Rechtspositionen unberührt, soweit diese zuvor wirksam begründet wurden. Der Begriff begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Abschluss, Änderung oder Beendigung kollektivrechtlicher Vereinbarungen. Ablösung ist von der Kündigung zu unterscheiden, da sie nicht auf eine einseitige Beendigungserklärung abstellt. In der Praxis klärt der Regelungsmechanismus die Rangfolge mehrerer kollektivrechtlicher Normen im laufenden Organisationsbetrieb.