Abmahnung
In Kürze
Die Abmahnung ist ein zentrales arbeitsrechtliches Reaktionsmittel bei Pflichtverstößen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie verbindet eine konkrete Rüge mit einer Warnung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Definition
Abmahnung ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur Durchsetzung arbeitsvertraglicher Pflichten im bestehenden Schuldverhältnis. Sie bezeichnet die formalisierte Rüge einer konkret bestimmten arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung durch eine Vertragspartei. Die Abmahnung enthält zugleich die eindeutige Warnung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall. Tatbestandlich erforderlich ist eine hinreichend konkrete Beschreibung des beanstandeten tatsächlichen Verhaltens. Erforderlich ist ferner die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens als arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß. Zusätzlich muss eine unmissverständliche Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen für künftige gleichartige Pflichtverletzungen festgelegt sein. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, soweit keine kollektivrechtliche Regelung entgegensteht. Die arbeitsrechtliche Funktion ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesetzliche Grundlage ist § 314 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch BGB. Eine Abmahnung begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Kündigung oder Vertragsänderung. Sie ist von einer Betriebsbuße abzugrenzen, die auf kollektivrechtlicher Grundlage beruht. In der betrieblichen Praxis dient die Abmahnung regelmäßig der Vorbereitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei fortgesetztem Fehlverhalten.