Abmahnverein
In Kürze
Ein Abmahnverein spricht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im kollektiven Interesse aus. Er handelt vereinsmäßig und nicht als einzelner Marktteilnehmer.
Definition
Abmahnverein ist ein Begriff des Wettbewerbsrechts mit normierter Stellung im deutschen Lauterkeitsrecht. Er bezeichnet einen rechtsfähigen Verein, der Wettbewerbsverstöße Dritter außergerichtlich im kollektiven Interesse verfolgt. Ein Abmahnverein liegt vor, wenn die satzungsmäßige Zwecksetzung auf die Wahrnehmung gemeinsamer Wettbewerbsinteressen ausgerichtet ist. Voraussetzung ist ferner eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung sowie eine tatsächliche Marktbezugslage. Die rechtliche Befugnis zur Anspruchsverfolgung ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, insbesondere § 8c UWG. Der Abmahnverein begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Kostenerstattung außerhalb der gesetzlichen Regelungen. Er ist von der individualrechtlichen Abmahnung eines einzelnen Mitbewerbers ohne Verbandstätigkeit abzugrenzen. In der Praxis beeinflusst der Status des Abmahnvereins die Zulässigkeit von Abmahnungen und die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs.