Stille Gesellschaft
In Kürze
Stille Gesellschaft bezeichnet eine nach außen nicht in Erscheinung tretende Beteiligung an einem Handelsgewerbe. Sie vermittelt Kapitalbeteiligung ohne Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis.
Definition
Stille Gesellschaft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie beschreibt eine Innengesellschaft, bei der eine Person Kapital in ein fremdes Handelsgewerbe einbringt. Die Stille Gesellschaft liegt vor, wenn die Einlage vollständig in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht. Voraussetzung ist ein schuldrechtlicher Gesellschaftsvertrag ohne Registereintragung und ohne Außenwirkung. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt, während eine Verlustbeteiligung betragsmäßig begrenzt oder ausgeschlossen sein kann. Rechtsgrundlage ist § 230 Handelsgesetzbuch (HGB), der das Innenverhältnis der Beteiligten regelt. Die Stille Gesellschaft begründet keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein selbstständiges Gesellschaftsvermögen. Sie ist von der atypisch stillen Gesellschaft abzugrenzen, bei der Mitunternehmerrechte eingeräumt werden können. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Beteiligung gegenüber Dritten besteht nicht. In der Praxis betrifft die Stille Gesellschaft arbeitsrechtlich insbesondere Fragen der Arbeitgeberstellung und wirtschaftlichen Einflussnahme.