Tarifzuständigkeit
In Kürze
Die Tarifzuständigkeit bestimmt, welcher Verband Tarifverträge für einen bestimmten Geltungsbereich abschließen darf. Sie legt die kollektive Vertretungsbefugnis im Tarifrecht fest.
Definition
Tarifzuständigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Zuordnung tariflicher Abschlussbefugnisse innerhalb der kollektiven Arbeitsbeziehungen. Sie beschreibt die rechtliche Befugnis einer tariffähigen Organisation, Tarifverträge für einen bestimmten sachlichen, räumlichen und persönlichen Bereich abzuschließen. Tarifzuständigkeit besteht, wenn der betreffende Geltungsbereich durch die Satzung der Organisation verbindlich festgelegt ist. Sie setzt Tariffähigkeit voraus und ergänzt diese um die konkrete Reichweite der tariflichen Regelungskompetenz. Die Tarifzuständigkeit ist objektiv bestimmt und unabhängig vom tatsächlichen Verhandlungserfolg oder der Mitgliederzahl im Betrieb. Sie begründet keine Pflicht zum Abschluss von Tarifverträgen und keine Exklusivität gegenüber konkurrierenden Organisationen kraft Gesetzes. Sie ist von der Tariffähigkeit abzugrenzen, die lediglich die grundsätzliche Fähigkeit zum Tarifabschluss beschreibt. In der Praxis steuert die Tarifzuständigkeit die Ordnung tariflicher Zuständigkeiten und begrenzt tarifliche Regelungsansprüche.