Arbeitsvermittlung
In Kürze
Arbeitsvermittlung bezeichnet die institutionalisierte Zusammenführung von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern. Der Begriff beschreibt eine vermittelnde Tätigkeit mit arbeitsmarktbezogenem Regelungsrahmen.
Definition
Arbeitsvermittlung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die zielgerichtete Zusammenführung von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsvermittlung umfasst alle organisatorischen und tatsächlichen Tätigkeiten, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet sind. Sie liegt vor, wenn geeignete Bewerberprofile und offene Stellen systematisch einander zugeordnet werden. Voraussetzung ist eine auf Eingliederung gerichtete Vermittlungsleistung ohne eigene Stellung als Vertragspartei. Die rechtliche Ausgestaltung richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Arbeitsvermittlung kann durch öffentliche Stellen oder zugelassene private Anbieter erfolgen. Ein Anspruch auf erfolgreichen Vertragsabschluss wird durch Arbeitsvermittlung nicht begründet. Arbeitsvermittlung ist von der Arbeitnehmerüberlassung mit eigener Arbeitgeberstellung abzugrenzen. Der Begriff ist praxisrelevant für Zuständigkeiten, Förderinstrumente und Vergütungsregelungen am Arbeitsmarkt.