Arbeitsverweigerung
In Kürze
Arbeitsverweigerung beschreibt die Nichtleistung geschuldeter Arbeit ohne rechtfertigenden Grund. Sie betrifft die individuelle Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Definition
Arbeitsverweigerung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das objektive Unterlassen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung trotz bestehender Leistungspflicht. Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn eine wirksame arbeitsvertragliche Pflicht und eine zulässige Weisung bestehen. Erforderlich ist, dass die zugewiesene Tätigkeit vom Arbeitsvertrag und vom Direktionsrecht umfasst ist. Die Nichtleistung muss schuldhaft erfolgen und darf nicht auf einem rechtmäßigen Leistungsverweigerungsrecht beruhen. Rechtsgrundlage ist § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 106 Gewerbeordnung (GewO). Arbeitsverweigerung setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch tatsächliches Verhalten verwirklicht werden. Sie begründet keinen automatischen Kündigungsgrund, sondern eröffnet arbeitsrechtliche Reaktionsmöglichkeiten. Arbeitsverweigerung ist von der berechtigten Leistungsverweigerung bei unzumutbaren oder rechtswidrigen Weisungen abzugrenzen. In der Praxis ist Arbeitsverweigerung maßgeblich für Abmahnungen und verhaltensbedingte Kündigungen.