Unterschlagung
In Kürze
Unterschlagung ist eine Straftat gegen das Eigentum ohne Wegnahmehandlung. Sie erfasst die rechtswidrige Zueignung fremder beweglicher Sachen.
Definition
Unterschlagung ist ein strafrechtlicher Begriff. Unterschlagung bezeichnet die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache durch den Täter. Sie liegt vor, wenn eine Sache objektiv fremd ist und dem Täter nicht gehört. Sie liegt weiter vor, wenn der Täter sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert aneignet. Ein bestehender Gewahrsam des Täters an der Sache ist nicht erforderlich. Rechtsgrundlage ist § 246 des Strafgesetzbuches (StGB), der den Tatbestand normiert. Nach § 246 StGB ist die Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn eine schwerer bedrohte Vorschrift einschlägig ist. Die Unterschlagung begründet keinen Strafanspruch bei bloßem Besitz ohne Zueignungswillen. Sie ist vom Diebstahl dadurch abzugrenzen, dass keine Wegnahme gegen fremden Gewahrsam erfolgt. In der Praxis erfasst die Unterschlagung vor allem Fälle pflichtwidriger Vermögensverwendung ohne Gewahrsamsbruch.