Unverzüglich
In Kürze
Unverzüglich beschreibt eine rechtlich gebotene Handlung ohne schuldhaftes Zögern. Maßgeblich ist eine den Umständen angemessene Reaktionszeit.
Definition
Unverzüglich ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Unverzüglich bezeichnet die Pflicht, eine rechtlich geforderte Handlung ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen. Die Handlung gilt als unverzüglich, wenn sie nach objektiver Betrachtung zeitnah erfolgt. Maßgeblich ist, dass eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist eingehalten wird. Die Bewertung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der subjektiven Zumutbarkeit. Rechtsgrundlage ist § 121 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 121 BGB schließt Unverzüglich eine starre Sofortigkeit ausdrücklich aus. Der Begriff begründet keine feste Frist oder kalendermäßige Zeitvorgabe. Unverzüglich ist von dem Begriff sofort abzugrenzen, da eine kurze Überlegungszeit zulässig bleibt. In der Praxis steuert Unverzüglich zahlreiche arbeitsrechtliche Informations-, Reaktions- und Mitteilungspflichten.