Vergleich
In Kürze
Ein Vergleich beendet arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einvernehmlich durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien. Er ersetzt eine streitige Entscheidung und schafft verbindliche Regelungen.
Definition
Der Vergleich ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Er ist ein Vertrag, durch den Parteien einen bestehenden Rechtsstreit einvernehmlich und verbindlich beenden. Der Vergleich bewirkt eine abschließende Regelung der streitigen Rechtspositionen durch gegenseitige Zugeständnisse. Er liegt vor, wenn die Parteien ihre ursprünglichen Rechtsstandpunkte objektiv teilweise aufgeben. Voraussetzung ist eine wirksame Einigung über Inhalt und Reichweite der künftig geltenden Rechte. Der Vergleich kann gerichtlich protokolliert oder außergerichtlich abgeschlossen werden. Rechtsgrundlage ist § 779 Bürgerliches Gesetzbuch BGB. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ist nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung ZPO vollstreckbar. Der Vergleich begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung. Er ist vom Urteil abzugrenzen, da dieses einseitig durch gerichtliche Entscheidung ergeht. In der Praxis dient der Vergleich der schnellen und endgültigen Beendigung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.