Verleiher
In Kürze
Verleiher ist der Arbeitgeber in der Arbeitnehmerüberlassung. Er überlässt Arbeitnehmer zeitlich begrenzt an Dritte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.
Definition
Verleiher ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Verleiher bezeichnet den Arbeitgeber, der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten überlässt. Die Überlassung erfolgt auf Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass der Einsatz zeitlich begrenzt und organisatorisch fremdbestimmt festgelegt ist. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), ergänzt durch § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Verleiher bleibt während der Überlassung Arbeitgeber mit Lohnzahlungs- und Sozialversicherungspflichten allein. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung von Arbeitnehmern besteht für keinen Beteiligten generell. Abzugrenzen ist der Begriff vom Entleiher, der die Arbeitsleistung fachlich anweist vor Ort. In der Praxis bestimmt die Rolle die Zuordnung arbeitsrechtlicher Pflichten im Leiharbeitsverhältnis. Zwischen Arbeitgeber und Entleiher besteht ein gesonderter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag über Einsatzbedingungen und Vergütung. Für die Auswahl geeigneter Arbeitnehmer haftet der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen des Auswahlverschuldens. Arbeitsschutzpflichten bleiben trotz Einsatzes im fremden Betrieb teilweise beim Arbeitgeber verankert rechtlich.