Verrichtungsgehilfe
In Kürze
Verrichtungsgehilfe bezeichnet eine weisungsabhängig tätige Hilfsperson im deliktischen Haftungsrecht. Das Handeln wird dem Geschäftsherrn unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet.
Definition
Verrichtungsgehilfe ist ein zivilrechtlicher Begriff. Verrichtungsgehilfe bezeichnet eine Person, die mit Wissen und Wollen eines Geschäftsherrn tätig wird. Die Tätigkeit erfolgt weisungsgebunden und innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs des Geschäftsherrn. Voraussetzung ist eine tatsächliche Eingliederung in dessen Betrieb oder Aufgabenbereich. Maßgeblich sind die faktischen Umstände der Tätigkeit, nicht die vertragliche Bezeichnung. Die Haftungszuordnung setzt voraus, dass die schädigende Handlung in Ausführung der übertragenen Verrichtung erfolgt. Rechtsgrundlage ist § 831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Geschäftsherr haftet dabei für vermutetes eigenes Verschulden. Verrichtungsgehilfe begründet keine verschuldensunabhängige Haftung ohne Zurechnungszusammenhang. Abzugrenzen ist der Begriff vom Erfüllungsgehilfen, der vertragliche Pflichten erfüllt. In der Praxis steuert der Begriff die deliktische Haftungsverteilung bei arbeitsteiligem Handeln.