Abnahme
In Kürze
Abnahme kennzeichnet die rechtliche Billigung einer Werkleistung nach Fertigstellung durch den Besteller. Sie markiert den Übergang zentraler Rechtsfolgen im Werkvertragsverhältnis.
Definition
Abnahme ist ein werkvertragsrechtliches Instrument. Sie bezeichnet die Entgegennahme des hergestellten Werkes mit Billigung als vertragsgemäß geschuldet. Die Abnahme beendet das Erfüllungsstadium und leitet das Gewährleistungsstadium des Werkvertrags rechtlich ein. Eine Abnahme liegt vor, wenn das Werk abnahmereif fertiggestellt und dem Besteller zur Prüfung überlassen ist. Die Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und unterliegt keiner besonderen Form. Rechtsgrundlage ist § 640 Bürgerliches Gesetzbuch BGB, ergänzt durch § 641 BGB zur Vergütungsfälligkeit. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, sofern die geschuldete Funktion im Wesentlichen gegeben ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung besteht nicht, solange keine Abnahmereife erreicht ist. Abnahme ist von bloßer Nutzung oder Inbetriebnahme ohne Billigungswirkung abzugrenzen. In der Praxis steuert die Abnahme Vergütungsfälligkeit, Gefahrübergang, Verjährungsbeginn und Beweislast im Werkvertragsverhältnis.