Arbeitszimmer
In Kürze
Das Arbeitszimmer bezeichnet einen räumlich abgegrenzten Arbeitsraum innerhalb der privaten Wohnung. Es dient der dauerhaften Erbringung arbeitsvertraglicher Leistungen im häuslichen Bereich.
Definition
Arbeitszimmer ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen abgeschlossenen Raum innerhalb der privaten Wohnung zur regelmäßigen Erbringung vertraglich geschuldeter Arbeitsleistungen. Das Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Raum räumlich integriert, funktional eindeutig und nahezu ausschließlich beruflich genutzt ist. Erforderlich ist eine feste Zuordnung zur Arbeitsleistung ohne überwiegende private Mitverwendung. Das Arbeitszimmer setzt eine organisatorische Einbindung in das Arbeitsverhältnis voraus. Die Nutzung erfolgt typischerweise im Rahmen von Heimarbeit oder vertraglich geregelter Telearbeit. Für das Arbeitszimmer können sich Aufwendungsersatzansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere § 670 BGB, ergeben. Ein Anspruch besteht nur bei überwiegendem betrieblichem Interesse an der Nutzung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Arbeitszimmers besteht nicht. Das Arbeitszimmer ist vom mobilen Arbeiten ohne festen häuslichen Arbeitsraum abzugrenzen. In der Praxis betrifft das Arbeitszimmer vor allem Fragen der Kostentragung, Ausstattungspflichten und arbeitsschutzrechtlichen Einordnung.