VKA
In Kürze
VKA bezeichnet den bundesweiten Zusammenschluss kommunaler Arbeitgeberverbände. Sie vertritt kommunale Arbeitgeberinteressen im kollektiven Arbeitsrecht.
Definition
VKA ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. VKA bezeichnet den bundesweiten Zusammenschluss der kommunalen Arbeitgeberverbände zur tariflichen Interessenvertretung öffentlicher Arbeitgeber. Die Organisation bündelt die Arbeitgeberfunktion der Kommunen gegenüber Gewerkschaften auf überregionaler Ebene. VKA liegt vor, wenn kommunale Arbeitgeberverbände ihre Tarifzuständigkeit gemeinschaftlich wahrnehmen und koordinieren. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände innerhalb der bundesweiten Dachorganisation. Die tarifrechtliche Funktion ergibt sich aus dem Tarifvertragsgesetz, insbesondere § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG). VKA schließt Tarifverträge nicht für einzelne Arbeitgeber, sondern als tarifzuständige Spitzenorganisation ab. Abzugrenzen ist VKA von einzelnen kommunalen Arbeitgeberverbänden mit ausschließlich regionaler Zuständigkeit. In der Praxis ist VKA zentrale Tarifvertragspartei im kommunalen öffentlichen Dienst.