Wartezeit
In Kürze
Die Wartezeit bezeichnet eine gesetzlich festgelegte Mindestversicherungszeit. Sie ist Voraussetzung für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Definition
Wartezeit ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die gesetzlich bestimmte Mindestdauer rentenrechtlich anrechenbarer Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn eine festgelegte Anzahl von Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten erreicht ist. Zu den anrechenbaren Zeiten zählen insbesondere Beitragszeiten, Ersatzzeiten und bestimmte sonstige Zeiten. Die Wartezeit muss im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Antragstellung vorliegen. Rechtsgrundlage sind die §§ 50 bis 53 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Berechnung erfolgt in Kalendermonaten, wobei angefangene Monate vollständig berücksichtigt werden. Die Wartezeit kann je nach Rentenart unterschiedlich lang ausgestaltet sein. Eine gesetzliche Verpflichtung zur zusammenhängenden Zurücklegung besteht nicht. Die Wartezeit ist vom rentenrechtlichen Anspruchsbeginn als zeitlichem Leistungsstart abzugrenzen. In der Praxis entscheidet die erfüllte Wartezeit über den Zugang zu bestimmten Rentenarten.