Wartezeit (Arbeitsrecht)
In Kürze
Die Wartezeit bezeichnet einen gesetzlich festgelegten Zeitraum bis zum Eintritt arbeitsrechtlicher Schutzwirkungen. Sie begrenzt Ansprüche zeitlich vor deren voller Entstehung.
Definition
Wartezeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen gesetzlich oder kollektivrechtlich bestimmten Mindestzeitraum eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt bestimmter Rechtsfolgen. Die Wartezeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis eine festgelegte Dauer rechtlich ununterbrochen bestanden hat. Voraussetzung ist das Fortbestehen desselben Arbeitsverhältnisses ohne rechtliche Beendigung oder Neubeginn. Die Wartezeit ist insbesondere Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz sowie für den vollen Urlaubsanspruch. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind das Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutzgesetz, KSchG) und das Bundesurlaubsgesetz (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Während der Wartezeit besteht kein Anspruch auf Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG. Die Wartezeit begründet keinen Ausschluss sonstiger arbeitsrechtlicher Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung. Sie ist von der vertraglich vereinbarten Probezeit als schuldrechtlicher Regelung abzugrenzen. In der Praxis bestimmt die Wartezeit den Zeitpunkt, ab dem zentrale arbeitsrechtliche Schutzvorschriften eingreifen.