Widerruf
In Kürze
Widerruf bezeichnet die einseitige Aufhebung einer zuvor abgegebenen rechtlichen Erklärung. Er wirkt nur unter gesetzlich oder vertraglich festgelegten Voraussetzungen.
Definition
Widerruf ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die einseitige empfangsbedürftige Erklärung zur Beendigung oder Rückgängigmachung einer bestehenden Rechtswirkung. Widerruf liegt vor, wenn eine zuvor wirksam abgegebene Willenserklärung rechtlich aufgehoben werden soll. Voraussetzung ist, dass das Widerrufsrecht gesetzlich vorgesehen oder wirksam vertraglich vorbehalten ist. Die Erklärung muss dem betroffenen Erklärungsempfänger tatsächlich zugehen, um Wirksamkeit zu entfalten. Im Arbeitsverhältnis betrifft Widerruf insbesondere Vertragsbedingungen, Zusatzleistungen oder einseitige Leistungszusagen. Ein Widerruf von Arbeitsbedingungen ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Vorbehalt vereinbart wurde. Dabei sind die Grenzen des billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB, einzuhalten. Fehlt ein Widerrufsvorbehalt, ist eine Vertragsänderung nur durch Änderungskündigung möglich. Widerruf begründet keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der bisherigen Vertragsgestaltung. Er ist von Rücktritt und Anfechtung als eigenständigen Gestaltungsrechten abzugrenzen. Widerruf besitzt praktische Relevanz für die flexible Anpassung arbeitsvertraglicher Regelungen unter rechtlich kontrollierten Voraussetzungen.