Zoll
In Kürze
Zoll bezeichnet eine staatliche Abgabe auf Waren beim Überschreiten einer Zollgrenze. Er entsteht unabhängig von einer individuellen Gegenleistung.
Definition
Zoll ist ein zollrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine öffentlich-rechtliche Abgabe auf Waren beim Überschreiten einer staatlichen oder unionsrechtlichen Zollgrenze. Der Zoll entsteht kraft Gesetzes mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren. Er ist unabhängig von einer konkreten staatlichen Leistung oder individuellen Nutzung ausgestaltet. Voraussetzung ist das Verbringen von Waren in ein Zollgebiet oder aus diesem heraus. Die Erhebung erfolgt nach Art, Menge oder Wert der betroffenen Waren. Rechtsgrundlage ist insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Unionszollkodex UZK. Der Zoll begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte handelspolitische Behandlung der Ware. Vom Zoll abzugrenzen ist die Einfuhrumsatzsteuer als umsatzsteuerliche Abgabe. In der Praxis dient der Zoll der Steuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und der Einnahmenerhebung.