Ausbilder
In Kürze
Ein Ausbilder vermittelt berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen betrieblicher Ausbildung. Die Tätigkeit erfolgt innerhalb eines rechtlich geregelten Ausbildungssystems.
Definition
Ausbilder ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine natürliche Person, die betriebliche Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang praktisch vermittelt. Die Tätigkeit erfasst die systematische Anleitung von Auszubildenden zur Erreichung festgelegter Ausbildungsziele innerhalb einer anerkannten Ausbildung. Voraussetzung ist eine festgelegte persönliche und fachliche Eignung nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes. Der Ausbilder unterliegt insbesondere den Anforderungen der §§ 28 und 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Persönliche Eignung fehlt bei gesetzlichen Beschäftigungsverboten oder erheblichen Verstößen gegen einschlägige Ausbildungsvorschriften. Fachliche Eignung setzt das Vorliegen beruflicher sowie berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse voraus. Der Ausbilder begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Begründung oder Fortsetzung eines Ausbildungsverhältnisses. Vom Ausbilder zu unterscheiden ist der Ausbildende, der die Ausbildung rechtlich verantwortet, ohne selbst fachlich geeignet sein zu müssen. Die Funktion ist für die ordnungsgemäße Durchführung betrieblicher Berufsbildung organisatorisch bedeutsam.