Aushilfskraft
In Kürze
Die Aushilfskraft wird zur Abdeckung eines vorübergehenden betrieblichen Arbeitsbedarfs eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis ist regelmäßig zeitlich begrenzt und rechtlich einzuordnen.
Definition
Aushilfskraft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Die Aushilfskraft bezeichnet eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer mit vorübergehendem zusätzlichem oder ersetzendem Arbeitskräftebedarf. Kennzeichnend ist ein von vornherein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis zur Erledigung bestimmter Arbeiten. Ein solcher Einsatz liegt vor, wenn der Arbeitskräftebedarf über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus objektiv besteht. Die Beschäftigung als Aushilfskraft setzt voraus, dass Dauer und Zweck der Tätigkeit sachlich festgelegt sind. Rechtsgrundlage für abweichende Kündigungsfristen ist § 622 Absatz 5 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Aushilfskraft begründet kein eigenständiges arbeitsrechtliches Sonderverhältnis außerhalb des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs. Sie ist von der geringfügigen Beschäftigung abzugrenzen, die allein sozialversicherungsrechtlich bestimmt wird. Die Einordnung hat praktische Bedeutung für Vertragsgestaltung, Kündigungsfristen und Personalplanung.