Abschluss
In Kürze
Abschluss bezeichnet das formelle Zustandekommen einer kollektivrechtlichen Vereinbarung im Betrieb. Er erfordert übereinstimmende Entscheidungen der zuständigen Betriebsparteien.
Definition
Abschluss ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das rechtswirksame Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Abschluss liegt vor, wenn beide Betriebsparteien dem identischen Regelungsinhalt verbindlich zugestimmt haben. Er setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats sowie die Annahme durch den Arbeitgeber voraus. Der Abschluss erfolgt regelmäßig durch schriftliche Niederlegung gemäß § 77 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Anstelle einer Einigung kann bei erzwingbarer Mitbestimmung der Spruch der Einigungsstelle den Abschluss ersetzen. Der Abschluss begründet keine individuelle Willenserklärung einzelner Arbeitnehmer. Vom bloßen Verhandlungsstand ist der Abschluss abzugrenzen, da erst er normative Wirkung entfaltet. In der Praxis markiert der Abschluss den Beginn der verbindlichen Anwendung der vereinbarten Regelungen im Betrieb.