Behinderung der Betriebsratsarbeit
In Kürze
Behinderung der Betriebsratsarbeit beschreibt unzulässige Beeinträchtigungen der Tätigkeit betrieblicher Interessenvertretungen. Geschützt ist die ungehinderte Amtsausübung unabhängig von Absicht oder Verschulden.
Definition
Behinderung der Betriebsratsarbeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zum Schutz der Funktionsfähigkeit betrieblicher Interessenvertretungen. Behinderung der Betriebsratsarbeit bezeichnet jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung gesetzlicher Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Sie liegt vor, wenn tatsächliche oder rechtliche Maßnahmen die ordnungsgemäße Amtsausübung objektiv beeinträchtigen. Ein Verschulden, eine Behinderungsabsicht oder eine subjektive Zielrichtung sind für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich. Rechtsgrundlage ist § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als zentrales Störungs- und Behinderungsverbot. Behinderung der Betriebsratsarbeit begründet keinen Rechtfertigungsgrund durch betriebliche Interessen oder organisatorische Erwägungen. Sie ist von zulässigen Meinungsäußerungen oder rechtmäßigen Mitwirkungsgrenzen des Arbeitgebers abzugrenzen. In der Praxis sichert Behinderung der Betriebsratsarbeit die unabhängige Wahrnehmung gesetzlicher Beteiligungs- und Überwachungsaufgaben.