Bezugskosten
In Kürze
Bezugskosten bezeichnen zusätzliche Aufwendungen neben dem Kaufpreis bei der Beschaffung von Gütern. Sie beeinflussen den rechnerischen Einstands- oder Anschaffungspreis.
Definition
Bezugskosten ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet zusätzliche, objektiv zurechenbare Aufwendungen, die bei der Beschaffung von Gütern neben dem reinen Kaufpreis entstehen. Bezugskosten liegen vor, wenn Ausgaben unmittelbar durch den Transport, die Sicherung oder die Abwicklung des Erwerbsvorgangs veranlasst sind. Zu berücksichtigen sind nur solche Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft oder Lagerfähigkeit anfallen. Die Zuordnung setzt voraus, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang besteht. Bezugskosten erhöhen rechnerisch den Einstands- oder Anschaffungspreis des beschafften Wirtschaftsguts. Rechtsgrundlage für die Einordnung als Bestandteil der Anschaffungskosten ist § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Eine eigenständige betriebliche Leistung wird durch Bezugskosten nicht begründet. Bezugskosten sind von laufenden Betriebs- oder Verwaltungskosten ohne Beschaffungsbezug abzugrenzen. Bezugskosten sind praxisrelevant für Buchführung, Kalkulation und die zutreffende Bewertung von Vermögensgegenständen im Rechnungswesen.