Dienstleistung
In Kürze
Dienstleistung bezeichnet die Erbringung einer fremdnützigen Tätigkeit ohne geschuldeten Arbeitserfolg. Im Arbeitsrecht erfolgt sie persönlich und abhängig innerhalb eines Arbeitsverhältnisses.
Definition
Dienstleistung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die geschuldete Erbringung einer Tätigkeit für einen anderen ohne Herbeiführung eines konkreten Arbeitserfolgs. Im Arbeitsverhältnis erbringt der Arbeitnehmer Dienstleistung persönlich, fremdbestimmt und im Rahmen organisatorischer Eingliederung. Sie liegt vor, wenn Inhalt, Zeit, Ort und Art der Tätigkeit verbindlich festgelegt sind. Die rechtliche Einordnung folgt aus dem Arbeitsvertrag nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Dienstleistung unter persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung des Begriffs besteht nicht. Abzugrenzen ist Dienstleistung vom Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. In der Praxis bestimmt Dienstleistung die Zuordnung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften und Pflichten.