Direktionsrecht
In Kürze
Direktionsrecht bezeichnet die rechtliche Befugnis des Arbeitgebers zur verbindlichen Konkretisierung der Arbeitspflicht. Es strukturiert die tägliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses.
Definition
Direktionsrecht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die einseitige Befugnis des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich umschriebene Leistungspflicht verbindlich zu konkretisieren. Die Konkretisierung betrifft Inhalt, Ort, Zeit und nähere Umstände der Arbeitsleistung. Direktionsrecht liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag die Leistungspflicht nur rahmenmäßig festlegt. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Die Ausübung erfolgt innerhalb gesetzlicher, vertraglicher und kollektivrechtlicher Grenzen verbindlich. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung (§ 106 GewO) in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 315 BGB). Weisungen müssen dem billigen Ermessen entsprechen und beiderseitige Interessen angemessen berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Befolgung unbilliger Weisungen besteht nicht. Direktionsrecht ist von Vertragsänderungen abzugrenzen, die nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung zulässig sind. In der Praxis steuert Direktionsrecht Organisation, Einsatz und Ablauf der Arbeitsleistung im Betrieb.