Diskriminierungsverbot
In Kürze
Das Diskriminierungsverbot untersagt Benachteiligungen wegen geschützter Merkmale im Arbeitsverhältnis. Es bindet Arbeitgeber und betriebliche Akteure bei allen personalbezogenen Entscheidungen.
Definition
Diskriminierungsverbot ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit normativer Bindungswirkung im Beschäftigungskontext für Beteiligte. Es untersagt Benachteiligungen wegen gesetzlich geschützter Merkmale in Begründung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Es liegt vor, wenn Regelungen oder Maßnahmen eine ungünstigere Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung bewirken. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie § 75 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Diskriminierungsverbot begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Einstellung oder Vertragsänderung gegenüber Arbeitgebern. Vom Diskriminierungsverbot zu unterscheiden sind zulässige unterschiedliche Behandlungen aufgrund wesentlicher beruflicher Anforderungen. In der Praxis steuert das Diskriminierungsverbot Auswahlentscheidungen, Arbeitsbedingungen und betriebliche Mitbestimmungsvorgänge fortlaufend.