Eingliederungshilfe
In Kürze
Eingliederungshilfe ist eine staatliche Unterstützungsleistung zur Sicherung gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe behinderter Menschen. Sie richtet sich an Personen mit wesentlichen oder drohenden Teilhabebeeinträchtigungen.
Definition
Eingliederungshilfe ist ein sozialrechtlicher Begriff. Er bezeichnet steuerfinanzierte Leistungen zur Förderung selbstbestimmter Lebensführung und gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Eingliederungshilfe liegt vor, wenn eine wesentliche Behinderung oder eine entsprechende Gefährdung der Teilhabe festgelegt ist. Voraussetzung ist eine längerfristige Beeinträchtigung körperlicher, geistiger, seelischer oder sinnlicher Funktionen im gesellschaftlichen Kontext. Die Leistungsgewährung erfolgt personenzentriert und orientiert sich am individuellen Bedarf zur Teilhabe am Leben. Rechtsgrundlage ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, SGB IX, insbesondere §§ 90 und 99 SGB IX. Eine gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Bedarfsdeckung durch Eingliederungshilfe besteht nicht. Eingliederungshilfe ist von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII abzugrenzen. In der Praxis strukturiert die Eingliederungshilfe Verwaltungsentscheidungen über Art, Umfang und Dauer personenzentrierter Teilhabeleistungen.