Einstellung
In Kürze
Die Einstellung bezeichnet die betriebliche Eingliederung einer Person zur Arbeitsleistung. Sie ist Ausgangspunkt betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte.
Definition
Einstellung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur personellen Einzelmaßnahme im Betrieb des Arbeitgebers. Sie beschreibt die Eingliederung einer Person zur weisungsgebundenen Arbeitsleistung in eine betriebliche Organisation. Die Einstellung liegt vor, wenn Arbeitskraft organisatorisch zugeordnet und der arbeitstechnische Zweck gemeinsam verwirklicht wird. Unerheblich ist die Vertragsform, sofern der Arbeitgeber Personalhoheit und zeitliche oder örtliche Einsatzentscheidungen innehat. Vorausgesetzt ist eine tatsächliche Eingliederung, auch bei Praktikanten, Leiharbeitnehmern oder vergleichbaren Beschäftigungsformen. Rechtsgrundlage der Einstellung ist § 99 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Beteiligungsnorm. Eine Einstellung begründet keinen Anspruch auf Abschluss oder Fortbestand eines Arbeitsvertrags selbstständig. Sie ist von der bloßen Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses rechtlich abzugrenzen eindeutig. In der Praxis löst die Maßnahme Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Entscheidungen aus. Die Beteiligungspflicht greift unabhängig von Dauer oder Umfang der vorgesehenen Beschäftigung regelmäßig. Maßgeblich ist die organisatorische Einbindung in Arbeitsabläufe unter Nutzung betrieblicher Ressourcen insgesamt. Die Maßnahme setzt keine vorherige tatsächliche Arbeitsaufnahme am ersten Einsatztag voraus zwingend.