Enteignung
In Kürze
Enteignung bezeichnet den gezielten staatlichen Entzug konkreter Eigentumspositionen. Sie dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unter Entschädigung.
Definition
Enteignung ist ein verfassungsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet den gezielten hoheitlichen Entzug konkreter eigentumsfähiger Rechtspositionen zur Erfüllung festgelegter Gemeinwohlaufgaben. Enteignung liegt vor, wenn durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Eigentum vollständig oder teilweise entzogen wird. Der Entzug überschreitet die Grenze bloßer Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Enteignung setzt einen hoheitlichen Rechtsakt voraus und erfolgt nicht durch privatrechtliches Handeln. Zulässig ist sie nur zum Wohl der Allgemeinheit bei hinreichend gewichtigen Gemeinwohlgründen. Voraussetzung ist eine gesetzliche Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung nach Artikel 14 Grundgesetz (GG). Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Betroffenen festzulegen. Enteignung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Eine Enteignung begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahme. Sie ist von der Inhalts- und Schrankenbestimmung abzugrenzen, die Eigentum allgemein und abstrakt regelt. In der Praxis dient Enteignung der rechtlichen Sicherung öffentlicher Infrastruktur- und Versorgungsprojekte.